Allgemeine Einkaufsbedingungen
Der Schröck Montagen GmbH
PRÄAMBEL
In jenen Geschäftsfällen, in denen die Schröck Montagen GmbH als
Besteller gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden kurz: Lieferant) im Zusammenhang mit entgeltlichen Werk-, Waren- oder Dienstleistungen auftritt, gelten die
gegenständlichen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden kurz: AEB).
- AUFTRAGSERTEILUNG UND BESTELLUNG
- Sämtliche Bestellungen der Schröck Montagen GmbH erfolgen
ausschließlich auf Basis dieser AEB, welche somit einen integrierenden Bestandteil jedes Vertrages zwischen Schröck Montagen GmbH und Lieferanten darstellen.
- Von diesen AEB abweichende Bestimmungen sind für Schröck Montagen
GmbH nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von Schröck Montagen GmbH schriftlichen anerkannt werden.
- Allfällige Verkaufsbedingungen des Lieferanten haben keinen Vorrang
vor diesen AEB, es sei denn, es wäre ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. Insbesondere ist Schröck Montagen GmbH nicht verpflichtet, vom Lieferanten verwendete, diesen AEB
entgegenstehenden Bedingungen zu widersprechen. Unterbleiben des Widerspruchs bedeutet keinesfalls Zustimmung oder Anerkennung. Eine Bezugnahme von Schröck Montagen GmbH auf Angebotsunterlagen des
Lieferanten bedeutet keine Annerkennung von dessen Bedingungen oder Regelwerken.
- Bestellungen sind für Schröck Montagen GmbH nur rechtsverbindlich,
wenn sie auf den Bestellvordrucken der Schröck Montagen GmbH ausgefertigt und ordnungsgemäß unterzeichnet sind. Mündliche, telefonische oder per e-mail Vorabbestellungen sowie mündliche Absprachen
und Änderungen haben nur Geltung, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
- Anfragen von Schröck Montagen GmbH sind stets unverbindlich und
verpflichten Schröck Montagen GmbH insbesondere nicht zur Leistung eines Entgeltes aus welchem Titel auch immer. Für die Ausarbeitung von Angeboten usw. wird keinerlei Vergütung
gewährt.
- Angebote des Lieferanten haben zu enthalten: Preis, Preiseinheit,
Währung, Liefertermin, Menge, Mengeneinheit, Lieferort. Mit Abgabe eines Anbotes haftet der Lieferant dafür, dass seinerseits sämtliche Vorraussetzungen zur Erbringung der angebotenen Leistung
gegeben sind.
- Insoweit eine Preisvorschreibung vor Bestellung seitens der Schröck
Montagen GmbH nicht erfolgt ist, erfolgt die Bestellung vorbehaltlich unserer nachträglichen Preisanerkennung.
- Gänzliche oder teilweise Weitergabe unserer Aufträge an Dritte
bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Genehmigung.
- Der Lieferant haftet auch für die Einhaltung dieser AEB durch seine
Sublieferanten.
- Lieferungen und/oder Leistungen, welche ohne schriftlichen Auftrag
oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt werden, werden nur dann vergütet, wenn wir sie nachträglich ausdrücklich anerkennen. Auf Verlangen der Schröck Montagen GmbH sind derartige
Lieferungen und/oder Leistungen innerhalb angemessener Frist rückabzuwickeln, widrigenfalls dies auf Kosten des Lieferanten von Schröck Montagen GmbH vorgenommen werden kann.
- Wird im Rahmen der Bestellung der Verwendungszweck oder die näheren
Umstände der Verwendung des zu liefernden Produktes oder der zu erbringenden Leistung genannten Zweck tauglich und verwendbar ist.
- Der Lieferant ist verpflichtet, Schröck Montagen GmbH über
Änderungen von Werkstoffen, Fertigungsverfahren und Zulieferteilen rechtzeitig zu informieren. Schröck Montagen GmbH behält sich die Zustimmung zu solchen Änderungen ausdrücklich vor. Die
Gleichwertigkeit der ersatzweise verwendeten Stoffe, Materialien bzw. Verfahren hat der Lieferant auf eigene Kosten auf Verlangen von Schröck Montagen GmbH nachzuweisen. Eine Eigenmächtige Änderung
ist ausdrücklich untersagt. Wird sie dennoch vorgenommen, haftet der Lieferant für alle die der Schröck Montagen GmbH daraus entstehende Nachteile in unbegrenzter Höhe. Die Schröck Montagen GmbH
behält sich weiters vor, bei eigenmächtigen Veränderungen durch den Lieferanten die Lieferung nicht anzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Lieferant hieraus Ansprüche gegen Schröck
Montagen GmbH geltend machen kann. Im übrigen gilt Punkt A) 9. sinngemäß.
- AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
- PREISE
- Bestellungen der Schröck Montagen GmbH sind vom Lieferanten
firmenmäßig unterfertigt binnen 3 Werktagen einlangend an Schröck Montagen GmbH zu retournieren. Verstreicht diese Frist ungenützt, gilt die Bestellung durch den Lieferanten ebenfalls als
rechtsverbindlich angenommen.
- Die Bestellung ist mit Preis und Lieferzeitangabe zu bestätigen.
Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab (z.B. hinsichtlich Preisen, Terminen oder Produktspezifikationen), sind die Änderungen zur Bestellung deutlich sichtbar hervorzuheben. Ungeachtet
dessen kommt der Auftrag nur dann gültig zustande, wenn Schröck Montagen GmbH den Änderungen schriftlich zustimmt. Schweigen gilt keinesfalls als Zustimmung. Erbrachte Lieferungen und/oder Leistungen
gelten in jedem Fall als vorbehaltlose Annerkennung unserer Bestellung bzw. Bedingungen, selbst wenn keine oder eine abweichende Auftragsbestätigung vorliegt.
- Werden vom Lieferanten Druck- und/oder Ausführungsvorlagen oder
andere Warenmuster an Schröck Montagen GmbH übersandt, so werden diese hinsichtlich ihrer Ausführung und Qualität zur Vertragsgrundlage, sofern dem Lieferanten von Schröck Montagen nicht binnen 14
Tagen Gegenteiliges, insbesondere unsere Änderungswünsche, mitgeteilt wird.
- Sofern der Lieferant eine Bestellung nicht annehmen will, ist er
verpflichtet, Schröck Montagen GmbH dies spätestens 3 Tage nach Erhalt der Bestellung bekannt zu geben. Diese Mitteilung gilt als erfolgt, wenn sie bei Schröck Montagen schriftlich einlangt. Aus
jeder Verletzung dieser Verpflichtung haftet der Lieferant für sämtliche Schröck Montagen GmbH dadurch entstandenen Schäden einschließlich des entgangenen Gewinns.
1. Die in der Bestellung
genannten Preise sind Fixpreise uns beinhalten sämtliche Gebühren, Abgaben und Nebenkosten.
2.
Die Fixpreise schließen Mehrforderungen wegen Lohn- oder Materialpreissteigerung oder ähnlichem aus und gelten
frei Bestimmungsort einschließlich Verpackung. Wenn wir in Ausnahmefällen aufgrund gesonderter Vereinbarung die Versand- und Verpackungskosten selbst übernehmen. Sorgt der Lieferant für die billigste
Verfrachtung. Der Erfüllungsort wird hievon nicht berührt.
- Preise und Konditionen, die in unserer Bestellung nicht
vorgeschrieben sind, sondern erst später genannt werden, erlangen jedenfalls erst dann Gültigkeit, wenn diese von uns schriftlich akzeptiert werden. Inkassospesen gehen zu Lasten des
Lieferanten.
IV.
LIEFERFRISTEN/LIEFERTERMINE
- Die in den Bestellungen von Schröck Montagen GmbH genannten Termine
bzw. Fristen sind jedenfalls einzuhalten und sind somit sämtliche Aufträge Fixgeschäfte, wobei die Ware am zum Liefertermin bzw. zur Lieferfrist laut Bestellung beim angegebenen Erfüllungsort
eingegangen sein muss. Lieferungen werden von Schröck Montagen GmbH nur in den üblichen Geschäftszeiten entgegengenommen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die von Schröck Montagen GmbH
beauftragen Leistungen zu den von Schröck Montagen GmbH vorgegebenen Terminen zu erbringen. Der Lieferant verpflichtet sich weiters, stets ausreichende Kapazitäten der erforderlichen
Produktionsmittel zur Verfügung zu haben, sodass selbst für den Fall eines unvorhergesehenen Erzeugnisses, wie zum Beispiel einer Betriebs-, Produktions- oder Lieferunterbrechung, sicher gestellt
ist, dass dadurch keine Überschreitung der von Schröck Montagen GmbH vorgegebenen Liefertermine eintreten kann.
- Sollten die vereinbarten Liefertermine bzw. –frist, aus welchen
Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, ist Schröck Montagen GmbH hievon unverzüglich und so rechtzeitig, nachweislich schriftlich zu verständigen, dass Schröck Montagen GmbH
entsprechende Dispositionen treffen kann.
- Von der Bestellung abweichende oder mangelhafte Lieferungen gelten
jedenfalls als verspätet, selbst wenn sie innerhalb der vereinbarten Fristen erbracht wurden.
- Bei Lieferverzug ist Schröck Montagen GmbH berechtigt, sofort vom
Vertrag zurückzutreten oder unter Setzung einer Nachfrist weiterhin Erfüllung zu verlangen.
- Schröck Montagen GmbH ist berechtigt, bei Lieferverzug auch ohne
Nachweis eines entstandenen Schadens für jede angefangene Kalenderwoche der Fristüberschreitung 2% des Gesamtauftragswertes als Pönale zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Schadens beleibt Schröck Montagen GmbH vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn lediglich eine Teillieferung verspätet erfolgt, selbst für denn Fall, dass die verspätete Teillieferung von Schröck
Montagen GmbH vorbehaltlos angenommen wurde.
- Bei vorzeitiger Lieferung behält sich Schröck Montagen GmbH vor,
die Übernahme auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu verweigern sowie die Fakturenbezahlung entsprechend dem ursprünglichen vereinbarten Liefertermin zu erstrecken. Werden Teillieferungen
ausdrücklich ausgeschlossen, so beginnt die Zahlungsfrist für alle Teillieferungen erst mit der vollständigen Ablieferung der Bestellung bei Schröck Montagen GmbH bzw. dem von ihr genannten
Erfüllungsort.
V.
LIEFERUNG / VERSAND
1.
Lieferung und Versand erfolgen grundsätzlich frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an den von Schröck Montagen GmbH benannten Erfüllungsort. Nachnahmesendungen werden nicht
angenommen.
2. Die
Kosten für die Transportversicherung, die auch den Abladevorgang einzuschließen hat, sind vom Lieferanten zu tragen. Auf Verlangen von Schröck Montagen GmbH kann eine Versandanzeige angefordert
werden, welche unverzüglich zuzuleiten ist.
3.
Sämtliche Lieferungen sind vom Lieferanten so zu verpacken, dass diese weder beim Transport noch während der Lagerung beschädigt noch in ihrer Qualität beeinträchtigt werden können.
4. die
von Schröck Montagen GmbH erteilten Versandvorschriften sind genau einzuhalten. Eventuelle Schäden oder Kosten, die aus der Nichteinhaltung der Versandbedingungen entstehen (z.B. Mahrfracht;
Wagenstandgeld; Zölle) gehen ausschließlich zu Lasten des Lieferanten. Falls Versandvorschriften oder Versandbedingungen fehlen, sind die für uns günstigsten Verfrachtungs- und Zustellungsarten zu
wählen.
5.
Allen Sendungen ist ein Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe beizufügen. Allfällige Direktlieferungen an Kunden von Schröck Montagen GmbH haben mit neutraler Verpackung und neutralen
Versandpapieren in unserem Namen zu erfolgen. Von den Lieferpapieren ist Schröck Montagen GmbH eine Kopie zu übermitteln. Wenn eine Preisstellung ab Werk oder ab Lager vereinbart ist, sind die
Sendungen zu den jeweils niedrigsten Kosten zu befördern, soweit von Schröck Montagen GmbH nicht ausdrücklich eine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben wird. Mehrkosten für beschleunigte
Beförderungen gehen bei Lieferverzug ausnahmslos zu Lasten des Lieferanten.
6. Bei
Lieferungen unverzollter Waren sind die entsprechenden Zolldokumente beizuschließen.
7. Bei
Lieferungen aus dem Ausland sind die Rechnungen in der vorgeschriebenen Anzahl vor Abfertigung der Sendung an Schröck Montagen GmbH zu senden. Bei Postversand ist der Paketkarte ungedingt eine
Rechnungsdurchschrift beizufügen.
8. Bei
fehlenden oder unvollständigen Versandpapieren, insbesondere beim Fehlen rückzumeldender Bestelldaten, behält sich Schröck Montagen GmbH das Recht vor, die Übernahme auf Kosten und Gefahr des
Lieferanten zu verweigern.
9.
Sämtliche sich aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergebenden Kosten der Entsorgung mitgelieferten Verpackungsmaterials hat der Lieferant zu tragen. Sofern diese Kosten im Wege einer
Vorabbezahlung bei Erwerb des Verpackungsmaterials beglichen wurden, hat der Lieferant Schröck Montagen GmbH unaufgefordert den Nachweis dieser Bezahlung zu erbringen, widrigenfalls die Schröck
Montagen GmbH berechtigt ist, diese Kosten dem Lieferanten vorzuschreiben. Der Lieferant hat Schröck Montagen GmbH bezüglich der Kosten der Entsorgung des Verpackungsmaterials jedenfalls und
unabhängig von ihn direkt treffenden öffentlichrechtlichen Verpflichtungen schad- und klaglos zu halten.
VI.
ÜBERNAHME / GEFAHRENÜBERGANG
- Die Gefahr geht erst am Erfüllungsort auf Schröck Montagen GmbH
über, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferungen nicht vereinbart wurden.
- Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass Schröck Montagen GmbH zu
keinerlei Prüfung der vom Lieferanten erbrachten Leistungen und auch nicht zur Erhebung einer Mängelrüge gegenüber dem Lieferanten verpflichtet ist. Eine Überprüfung der vom Lieferanten erbrachten
Leistungen erfolgt erst durch den Endabnehmer und gilt eine von diesem erhobene Mängelrüge als rechtzeitig, sofern diese binnen einer Frist von 12 Monaten ab Erhebung durch den Endabnehmer erfolgt.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass sich die eben genannte Frist nur auf Mängel bezieht, die zum Zeitpunkt der Übernahme der Leistung optisch erkennbar und ohne weiteres feststellbar sind. Durch
eine innerhalb der im vorangegangenen Absatz erfolgten Mängelrüge hat Schröck Montagen GmbH auch allen sie treffenden handelsrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere des § 377 und 378 UGB, Genüge
getan. Der Lieferant erkennt dies ausdrücklich an und erklärt unwiderruflich, auf die Geltendmachung von eintreffen aus einer Verletzung der kaufmännischen Rügepflicht zu
verzichten.
- Eine Übernahme der Ware durch Schröck Montagen GmbH entbindet den
Lieferanten nicht von der Haftung für unsachgemäße bzw. bestellungswidrige Ausführung der Ware sowie versteckte Mängel, die erst danach sichtbar werden bzw. auftreten.
- Eigentumsvorbehalte des Lieferanten welcher Art auch immer sind für
Schröck Montagen GmbH nicht verbindlich. Mit Übernahme der Lieferung geht diese zur Gänze in das Eigentum von Schröck Montagen über.
- Es muss exakt die bestellte Stückzahl bzw. der bestellte
Lieferumfang geliefert werden. Über- bzw. Mehrlieferungen werden nicht übernommen. Gleiches gilt für Minderlieferungen: Diese können jedoch von Schröck Montagen GmbH nach deren eigenem freien
Ermessen als Teillieferung übernommen werden. In diesem Fall hat der Lieferant die Fehlmenge auf eigene Gefahr und Kosten unverzüglich nachzuliefern.
- ÄNDERUNG; SISTIERUNG; STORNIERUNG
- Schröck Montagen kann jederzeit Änderung des Liefergegenstandes in Konstruktion, Verfahren und
Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten angemessen einvernehmlich zu regeln. Der Lieferant verpflichtet sich, falls Schröck Montagen
GmbH dies verlangt, zum geforderten Termin diese Änderungen durchzuführen. In diesem Fall übernimmt Schröck Montagen GmbH die Kosten für die noch nicht geäderten, fertigen Liefergegenstände sowie
zugehörigen Halbfabrikate und Rohstoffe, jedoch ausschließlich im Rahmen der in der Bestellung als verbindlich erklärten Fertigungs- und Materialfreigabe und nur sofern diese Bestände vom Lieferanten
nicht anderwertig verwendet werden können. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, um jene Fertig- bzw. Halbfertigprodukte, dessen Bezahlung Schröck Montagen GmbH zu übernehmen
hat, auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren.
2. Schröck
Montagen GmbH ist berechtigt, vom Lieferanten die jederzeitige Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. Der Lieferant hat diesem Wunsch jedenfalls nachzukommen und Schröck
Montagen GmbH diesfalls sofort die bis zu diesem Zeitpunkt anerlaufenen Kosten bzw. Die aus der angeordneten Unterbrechung sich ergebenden Konsequenzen sowohl in wirtschaftlicher als auch in
zeitlicher Hinsicht – bezogen auf den Auftrag – nachvollziehbar unter Beischluss der erforderlichen Belege darzulegen. Aus Sistierungen bis zu einer Dauer von maximal 3 Monaten kann Lieferant
gegenüber Schröck Montagen GmbH keine wie immer gearteten Forderungen geltend machen.
- Schröck Montagen GmbH ist weiters berechtigt, auch ohne Vertrag
zurückzutreten. In einem solchen Fall ist Schröck Montagen GmbH verpflichtet, den vereinbarten Auftragswert aliquot der bereits von Schröck Montagen GmbH übernommenen Lieferungen bzw. Leistungen zu
bezahlen und dem Lieferanten die nachgewiesenen Kosten der bis zum Zeitpunkt des erklärten Rücktritts bereits in Produktion befindlichen Komponenten zu ersetzen. Darüber hinausgehende Ansprüche
stehen dem Lieferanten nicht zu. Der Lieferant muss sich jedenfalls anrechnen lassen, dass er sich infolge des Unterbleibens der gänzlichen Auftragsausführung erspart hat, durch anderweitige
Verwendung erworben hat oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
VIII. RECHNUNGSLEGUNG
1. Sämtliche Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 1-fach an Schröck Montagen GmbH zu übermitteln. In diesen
sind außer der Bestellnummer sämtliche Bestalldaten und die
Versandart zu vermerken. Bei Rechnungen, die von Dritter
Seite erbrachte Leistungen betreffen, sind außerdem entsprechend Belege anzuschließen. Kopien sowie Teilrechnungen sind als solche zu
kennzeichnen.
- Zessionen bedürfen der vorhergehenden schriftlichen Zustimmung von Schröck Montagen
GmbH.
- Die Rechnung ist unter Anführung sämtlicher Bestelldaten nach Versand der Ware bzw. nach
vollständig erbrachter Leistung an uns einzusenden. Im Importfall sind das Ursprungsland, die Warenerklärungsnummer mit Datum und die EUR-Nr, unter der die betroffenen Waren importiert wurden,
anzugeben. Schröck Montagen GmbH behält sich vor, Rechnungen, deren Ausfertigung nicht den Vorschreibungen von Schröck Montagen GmbH bzw. den einschlägigen handels- und steuerrechtlichen Vorschriften
entsprechen oder ansonsten inhaltlich bzw. rechnerisch unrichtig sind, unbearbeitet zurückzusenden. In diesen Fällen gelten Rechnungen bis zum Wiedereingang als nicht gelegt und die Forderungen als
nicht fällig.
IX. ZAHLUNG
- Die Frist zur Zahlung der Rechnung beginnt mit dem Tag des ordnungsgemäßen Wareneinganges oder
der erbrachten Leistung und Rechnungserhalt. Zahlungen erfolgen grundsätzlich, wenn nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen abzüglich 2% Skonto bzw. innerhalb 21 Tage nach Liefereingang
netto. Werden Teillieferungen vereinbart, beginnt die Zahlungsfrist erst mit vollständig erbrachter Gesamtleistung zu laufen. Erfolgt die Bezahlung vereinbarungsgemäß in Teilbeträgen, verliert
Schröck Montagen GmbH ihren Skontoanspruch für rechtzeitig geleistete Teilzahlungen nicht, selbst wenn andere Teilzahlung außerhalb der Skonto- bzw. Fälligkeitsfrist erfolgen.
- Bei nicht entsprechend ausgestellten Rechnungen bzw. Beanstandungen der gelieferten Ware
beginnen die Zahlungsfristen ab Beseitigung der Mängel neuerlich zu laufen. Bis zur Beseitigung der Mängel können Zahlungen zurückgehalten werden.
- Schröck Montagen GmbH – nicht aber der Lieferant – ist berechtigt, sowohl mit eigenen
Forderungen – selbst wenn diese noch nicht fällig sind – als auch gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen. Der Skontoanspruch von Schröck Montagen GmbH bleibt dadurch
unberührt.
- Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung noch einen
Verzicht auf Schröck Montagen GmbH zustehende Rechte welcher Art auch immer.
- Für die Dauer der Gewährleistungsfrist kann Schröck Montagen GmbH nach Vereinbarung einen Betrag
von bis zu 10% des Auftragswertes als Garantie zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zurückbehalten.
- GEWÄHLEISTUNG/SCHADENERSATZ/PRODUKT-HAFTUNG
- Der Lieferant haftet Schröck Montagen GmbH gegenüber aus dem Titel des Schadenersatzes, der
Gewährleistung sowie jedem erdenklichen Rechtsgrund.
- Der Lieferant leistet Gewähr für die Verwendung besten, zweckentsprechenden Materials,
auftrags-, sach- und fachgemäße Ausführung, zweckmäßige Konstruktion und einwandfreie Montage und die Einhaltung des Standes der Technik, alle einschlägigen Normen (Ö-Norm, DIN, europäische Normen)
und aller relevanten technischen Vorgaben, auch wenn diese nicht ausdrücklich vorgegeben wurden. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten erstreckt sich auf alle von ihm gelieferten Teile,
selbst wenn er diese nicht selbst erzeugt oder von Dritten bezogen hat. Sollte der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht voll nachkommen, haftet er für alle Schröck Montagen GmbH daraus entstehenden
Nachteile einschließlich Folgeschäden.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt – wenn nichts anderes vereinbart – 2 Jahre und beginnt mit der
Endabnahme (unterfertigtes Endabnahmeprotokoll), für geheime Mängel ab Entdeckung. Nach erfolgter Mängelbehebung bzw. Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist für die gesamte,
auftragsgegenständliche Lieferung neu zu laufen.
- Der Lieferant übernimmt Gewährleistung in der Weise, dass er nach Wahl von Schröck Montagen GmbH
entweder alle Produkte, die während der unter Punkt 2. genannten Frist infolge von Mängeln an Konstruktion, Material oder Ausführung unbrauchbar oder schadhaft werden, unverzüglich kostenlos ersetzt,
verbessert oder Preisminderung gewährt sowie den Schröck Montagen GmbH allenfalls entstehenden Schaden vergütet.
- Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung,
insbesondere auch Montage- und Demontagekosten – trägt ausnahmslos der Lieferant. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mangel erst nach Weiterverarbeitung bzw. Einbau in die übergeordnete Baugruppe
– aus welchem Grund auch immer- entdeckt wurde.
- In dringenden Fällen, insbesondere zur Vermeidung eigenen Verzuges bzw. hoher Folgekosten, hat
Schröck Montagen GmbH das Recht, ohne Setzung einer Nachfrist für Lieferungen auf Kosten des Lieferanten selbst zu beschaffen. Für die Ersatzteile gilt die Gewährleistungsverpflichtung des
Lieferanten wie für die Hauptlieferung.
- Hinsichtlich der Übernahme der Ware durch Schröck Montagen GmbH wird zunächst auf Punkt VI 2.
und 3. verwiesen. Die Empfangsquittungen von Schröck Montagen GmbH betreffend die Warenannahme sind keine Erklärung über die endgültige Übernahme bzw. Mängelfreiheit der gelieferten
Ware.
- Jedenfalls haftet der Lieferant in jenem Umfang, in welchem Schröck Montagen GmbH gegenüber
ihrem Auftraggeber die Haftung übernommen hat. Sofern daher mit den Kunden längere Haftungs-, Garantie- oder Gewährleistungsfristen vereinbart wurden, wird Schröck Montagen GmbH den Lieferanten davon
in Kenntnis setzen und stimmt der Lieferant bereits jetzt für solche Fälle einer Verlängerung im Verhältnis zwischen Schröck Montagen GmbH und ihrem Kunden zuzüglich 2 weiteren Monaten
zu.
- Sofern Schröck Montagen GmbH von einem ihrer Vertragspartner wegen mangelhafter Leistungen, die
der Lieferant zu vertreten hat, in Anspruch genommen wird, geht eine allenfalls von Schröck Montagen GmbH an den jeweiligen Vertragspartner geleistete Entschädigungszahlung in vollem Umfang auf
Schröck Montagen GmbH über und ist Schröck Montagen GmbH zur regressweisen Geltendmachung gegenüber dem Lieferanten, der die mangelhafte Leistung zu vertreten hat, berechtigt – dies ungeachtet
dessen, ob seitens der Schröck Montagen GmbH gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner eine Verpflichtung zur Zahlung von Entschädigungsleistungen bestand oder die Zahlung – insbesondere zur
Vermeidung eines Rechtsstreites – aus Kulanz erfolgt ist. Sollte Schröck Montagen GmbH von einem ihrer Vertragspartner auf Mängelbeseitigung in Anspruch genommen werden, so trifft diese Verpflichtung
über Verlangen der Schröck Montagen GmbH den Lieferanten, sofern der Mangel von diesem zu vertreten ist.
- Ungeachtet anderer Verpflichtungen hat der Lieferant Schröck Montagen GmbH hinsichtlich der von
ihm gelieferten Produkte sämtliche Schäden gemäß dem österr. PHG zu ersetzen sowie Schröck Montagen GmbH hinsichtlich aller Produkthaftungsansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. Der
Lieferant ist jedenfalls verpflichtet, Schröck Montagen GmbH aus der Abwehr einer Inanspruchnahme oder aus einer Ersatzleistung erwachsen, Der Lieferant verpflichtet sich in Bezug auf die von ihm
gelieferten Produkte, Schröck Montagen GmbH auf Anfrage den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferant unverzüglich namhaft zu machen sowie Schröck Montagen GmbH zur Abwehr von
Produkthaftungsansprüchen Dritter zweckdienliche Unterlagen und Beweismittel, wie insbesondere Herstellungsunterlagen und Unterlagen, aus denen Produktions- und Lieferchargen und/oder Produktions-
und Lieferzeitpunkt hervorgehen, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant verpflichtet sich, das eben dargestellte Risiko einer Inanspruchnahme ausreichend versichert zu halten und uns
über Aufforderung den geeigneten Nachweis zu erbringen.
- § 2 PHG ist für die vom Lieferanten an Schröck Montagen GmbH gelieferten Produkte
ausgeschlossen, Das bedeutet, dass jeder Schaden zu ersetzen ist, der durch ein fehlerhaftes Produkt des Lieferanten auch an Sachen entstanden ist, die überwiegend im Unternehmen von Schröck Montagen
GmbH verwendet werden. Ebenso ist die Selbstbehaltregelung zwischen dem Lieferanten und Schröck Montagen GmbH ausgeschlossen.
- Der Lieferant haftet Schröck Montagen GmbH gegenüber aus dem Titel des Schadensersatzes bei
jeglichem Verschulden für sämtliche Ansprüchen, insbesondere auch bloße Vermögensschäden und entgangenen Gewinn. Darüber hinaus verpflichtet sich der Lieferant dazu, Schröck Montagen GmbH bei
Regressansprüchen auch hinsichtlich Prozesskosten oder Kosten außergerichtlicher Erledigung sowie Zinsen schad- und klaglos zu halten.
- Der Lieferant hat Schröck Montagen GmbH bei aus der Lieferung entstehenden patent-,
urheberrechtlichen und markenrechtlichen Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten und den uneingeschränkten Bebrauch des gelieferten Gutes zu gewährleisten. Der Lieferant erklärt gegenüber Schröck
Montagen GmbH durch die Annahme der Bestellung ausdrücklich, dass an dem Gegenstand er Lieferung keine Rechte, insbesondere keine Schutzrechte Dritter, haften. Der Lieferant übernimmt die
Verpflichtung, Schröck Montagen GmbH in einem solchen Falle erwachsenden Schaden voll zu vergüten.
- Eine Einschränkung des Schröck Montage GmbH zustehenden Rückgriffsrechtes gem. § 933b ABGB
findet nicht statt.
- ERSATZ- UND VERSCHLEISSTEILVERSORGUNG
Der Lieferant verpflichtet sich bereits mit
Auftragsübernahme, den Liefergegenstand sowie sämtliche im Zusammenhang damit erforderlichenfalls benötigten Ersatzteile für die Dauer von mindestens 10 Jahren nach ordnungsgemäßer Erstlieferung
liefern zu können. Im Falle des Verstoßes haftet der
Lieferant für sämtliche Schröck Montagen GmbH daraus
entstehenden Schäden.
- ZEICHNUNGEN /BESTLLUNTERLAGEN
- Zeichnungen sowie technische Berechnungen sind erforderlichenfalls vom Lieferanten kostenlos zur
Verfügung zu stellen.
- Sofern von Schröck Montagen GmbH zur Ausführung des Auftrages Zeichnungen, Entwürfe, Behelfe und
dergleichen sowie Werkzeuge, Formen und dgl. Zur Verfügung gestellt oder beigefügt werden, bleiben diese im Eigentum von Schröck Montagen GmbH, dürfen Dritten nicht zugängig gemacht werden und nicht
für Werbezwecke verwendet werden.
- Dem Lieferanten von Schröck Montage GmbH zur Verfügung gestellte Zeichnung und dergleichen
entbinden den Lieferanten nicht von der Verpflichtung zur Prüfung, Selbstinformation und Warnung. Sofern er seinen Pflichten nach Selbstinformation, Prüfung der ihn übergebenen Auftragsunterlagen und
Warnung von Schröck Montagen GmbH nicht nachkommt, haftet er für alle Schröck Montagen GmbH daraus entstehenden Nachteile. Jede Unterlassung der Selbstinformation, Prüfung der übermittelten
Unterlagen und Warnung von Schröck Montagen GmbH gilt als grob fahrlässig. Sollte dies dem Lieferanten zur umfassenden Erfüllung seiner Selbstinformationspflicht erforderlich erscheinen, ist der
Lieferant verpflichtet, vor Ort Besichtigungen vorzunehmen. Diese werden nicht gesondert vergütet.
- Beigestelltes Material bleibt Eigentum von Schröck Montagen GmbH, ist als solches zu bezeichnen,
getrennt zu lagern und zu verwalten. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten. Beigestelltes Material darf nur für Aufträge von Schröck Montagen GmbH verwendet werden. Bei
Be- und Verarbeitung dieses Materials wird Schröck Montagen GmbH unmittelbare Eigentümer der neuen oder umgearbeiteten Sache. Die Abrechnung über das beigestellte Material ist in der von Schröck
Montagen GmbH bekannt gegebenen Form vorzunehmen. Beigestellte Materialien sind Schröck Montagen GmbH mit den Anboten oder nach erfolgter Ausführung der Bestellung ohne besondere Anforderung
zurückzugeben. Schröck Montagen GmbH ist auch berechtigt, ihr Eigentum in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen.
- Die der Beistellung beigefügten Teilblätter technischern oder kaufmännischen Inhalts bilden
einen integrierenden Bestandteil der Bestellung.
- Die Bestellungen und alle darauf bezüglichen Angaben, Unterlagen usw. sind als unser
Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln. Der Lieferant verpflichtet sich ausdrücklich, sämtliche ihm im Zuge seiner Zusammenarbeit mit Schröck Montagen GmbH bekannt werdenden Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse geheim zu halten, darüber Stillschweigen zu bewahren und sie – soweit nicht zur Erreichung des Zweckes der Zusammenarbeit erforderlich – nicht aufzuzeichnen und an niemanden, auch
nicht an eigene Angehörige, Mitarbeiter oder sonstige Dritte, welche auch nicht offensichtlich in einem Wettbewerbs- oder Konkurrenzverhältnis zu Schröck Montagen GmbH stehen, direkt oder indirekt
mitzuteilen und/oder für sich selbst zu verwenden und/oder in irgendeiner anderen Weise zu verwerten. Als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gelten alle, insbesondere nicht offenkundige Vorkommnisse,
im Zweifelsfalle alles, was nicht schon anderwärtig gekannt ist. Dies gilt z.B. auch für Daten und Informationen, welche üblicherweise als belanglos angesehen werden. Zu den Geschäfts- und
Betriebsgeheimnissen gehören unter anderem auch sämtliche technische und wirtschaftliche Informationen; erworbene Kenntnisse über Grundlagen; Neuentwicklungen; sämtliche schriftlichen Unterlagen
(Pläne, Zeichnungen, Korrespondenzen etc.); Fotomaterial; Arbeitsmethoden; Arbeitsprogramme; Daten über Kunden; Lieferanten- und Bezugsquellen; Fertigungsgeräte und Anlagen u.s.w. auch wenn diese
nicht als „vertraulich“ werden oder sind. Der Lieferant verpflichtet sich, die von Schröck Montagen GmbH erhaltenen Kenntnisse, Unterlagen und sonstigen Informationen ausschließlich für Zwecke der
Zusammenarbeit mit Schröck Montagen GmbH zu verwenden.
- ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
- Erfüllungsort für Lieferung und Leistung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, Schröck
Montagen GmbH, Grazer Straße 30, 8200 Gleisdorf.
- Als Gerichtsstand wird für beide Teile Gleisdorf vereinbart. Im Falle von Streitigkeiten ist
österreichisches materielles Recht mit Ausnahme der Verweisnormen anzuwenden. Dies gilt sowohl für das Zustandekommen der Vereinbarung als auch für die sich aus der Vereinbarung ergebenden Ansprüche.
Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
- Sämtliche Abweichungen von diesen AEB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen
vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden sind rechtsunwirksam.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein.
So berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder
durchführbare Regelung zu ersetzen, der der wirtschaftlich gewollte Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen oder undurchführbaren Regelung im Rahmen des gesamten Vertrages am nächsten kommt. Im
Falle des nachträglichen Auftretens einer Lücke gilt jene Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck der gegenständlichen Kooperationsvereinbarung vereinbart worden wäre,
wenn man die Lösung der nicht vertraglich geregelten Frage von vornherein bedacht hätte.
- Sofern außerhalb dieser AEB zwischen Schröck Montagen GmbH und dem Lieferanten vertragliche
Vereinbarungen getroffen werden und diese mit den Bestimmungen der AEB in Widerspruch stehen, wird vereinbart, dass die Bestimmungen in den vertraglichen Vereinbarungen außerhalb der AEB nur dann
vorrangig zur Anwendung gelangen, sofern dabei ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass die entsprechenden Bestimmungen dieses AEB nachrangig sind.
- ALLGEMEINE DATEN
Bankverbindung:
Sparkasse Pöllau AG
Konto-Nr.:
89599
BLZ:
20833
IBAN:
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